AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Humark GmbH
Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsbereich der Humark GmbH. Sie regeln die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Humark GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt). Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrags.

Vertragsabweichungen
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform eines gesonderten Vertrags.

Vertragsabschluss
Offerten/Angebote sind für die darin genannte Frist gültig. Eine Offerte wird gültig sobald der Auftragnehmer mit seinen Arbeiten startet und kein Einwand vom Arbeitgeber hervorgebraucht wurde. Regelmässige Aufträge / Mandate und Arbeitsvolumen unter CHF 2000 werden nicht immer offeriert und werden mit dem Stundensatz der jeweiligen Dienstleitung verrechnet.

Liefertermine
Termine werden individuell und schriftlich vereinbart. Sie werden angemessen verschoben, falls
- Dem Arbeitnehmer Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig erhält oder
- wenn der Kunde sie nachträglich ändert
- der Kunde Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich Vereinbarten verlangt
- der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält
- Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Arbeitnehmers liegen, wie Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen

Eine Überschreitung des Liefertermins für Ursachen die nicht beim Arbeitnehmer liegen, berechtigt den Arbeitgeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Arbeitnehmer behält sich vor aufgrund der Auslastung, Personalabwesenheiten oder anderen Gründen schriftlich einen späteren Liefertermin bekanntzugeben.

Leistung und Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäss schriftlicher Offerte zu erfüllen. Die vertraglichen Verpflichtungen sind erfüllt, wenn der Auftrag gemäss Leistungsinhalt der angenommenen Offerte ausgeführt ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und  verantwortungsbewusst zu erledigen. Der Auftragnehmer kann die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber selbst oder durch Dritte erbringen. Die Arbeiten werden immer nach Aufwand ausgeführt oder es wird ein Pauschalpreis definiert. Die Abrechnung erfolgt nach effektivem Aufwand. Dies kann zu einer Verrechnungsdifferenz von bis zu +/- 20% führen.

Leistungen und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat den im Angebot definierten Leistungen und Pflichten Folge zu leisten. Verzögerungen, Aufwände und Änderungen am Auftrag werden nach den geltenden Stundensätzen des Arbeitnehmers in Rechnung gestellt. Mockups, Wireframes und Konzepte gelten nach der Freigabe des Auftraggebers für beide Parteien als Verbindlich. Anpassungen werden mit entsprechendem Mehraufwand weiterverrechnet.
Ein Endprodukt gilt es durch den Kunden zu prüfen und zu testen. Bugs und Fehler, welche nach 14 Tagen der Endproduktabgabe entdeckt werden nicht mehr kostenlos übernommen und werden in Rechnung gestellt.
Der Kunde gewährleistet, dass seine Produkte, Dienstleistungen, Inhalte oder die durch Verlinkung auf andere Internet-Auftritte zugänglichen Inhalte gegen keine bestehenden Gesetze der Schweiz verstossen, insbesondere nicht gewaltverherrlichender, rassistischer oder pornographischer Art sind. Die Inhalte dürfen zudem nicht gegen die guten Sitten verstossen oder sonst einen zweifelhaften Inhalt aufweisen. Der Kunde verpflichtet sich weiter, sämtliche wettbewerbsrechtlichen, alle fernmelderechtlichen sowie national und international urheberrechtliche Vorschriften einzuhalten und auch sonst nicht Rechte Dritter zu verletzen. Er hält die einschlägigen Datenschutzbestimmungen ein und stellt sicher, dass Inhalte Dritter vor der Aufschaltung auf deren Rechtmässigkeit geprüft werden.
Die Verantwortung für die Rechtmässigkeit und Richtigkeit der durch den Auftragnehmer produzierten Inhalte trägt ausschliesslich der Kunde. Der Kunde stellt den Arbeitnehmer von allen Ansprüchen wegen Verletzung vorgenannter Pflichten frei.

Urheber- und Nutzungsrechte
Die Urheberrechte an allen vom Auftragnehmer geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Quellcode usw.) gehören grundsätzlich dem Auftragnehmer. Er kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Auftragnehmers nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und / oder Änderungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen. Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch den Auftragnehmer geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen vom Auftragnehmer geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber zu übergeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Der Arbeitnehmer übernimmt keine Haftung vom Urheberrecht von Bildern, Texten und Videos, welche vom Arbeitgeber geliefert wurden.

Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer wahrt die Interessen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen und Unterlagen, welche als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Auftrags bestehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber in Form von Referenzen bekanntzugeben, es sei denn, der Kunde verlangt ausdrücklich, dass auch dieser Sachverhalt vertraulich behandelt wird.

Aufbewahrung und Herausgabe von Daten
Der Auftragnehmer bewahrt die Daten eines vollendeten Auftrags während zwei Jahren kostenlos auf. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können vom Arbeitnehmer die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden. Die Arbeitsdaten (Reinzeichnung, elektronische Daten, Illustrationen, Fotos usw.) gehören grundsätzlich dem Auftragnehmer. Über die Herausgabe an den Auftraggeber kann verhandelt werden.

Abwerbeverbot
Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während einem Jahr über deren Beendigung hinaus werben sich der Auftraggeber und Auftragnehmer keine Mitarbeiter direkt oder indirekt ab, es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Partners.

Abrechnung und Zahlungsbestimmungen
Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung grundsätzlich anhand der akzeptierten Offerte vor. Besteht keine Offerte, wird die Abrechnung nach Aufwand vorgenommen und anhand einer detaillierten Stundenliste dokumentiert. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich oder nach dem im Projektauftrag separat vereinbarten Plan. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Akontozahlungen. Vom Auftraggeber verursachte Mehraufwände (z. B. durch nach Auftragsbeginn vorgenommen  Änderungen) können vom Auftragnehmer zusätzlich verrechnet werden. Der Auftraggeber kann eine kostenpflichtige Zusatzbudgetierung verlangen um unvorhergesehene Aufwände zu decken.
Bei Dauerverträgen mit wiederkehrenden Leistungen (z. B. Lizenzen, Hosting) werden die Kosten, sofern nichts Abweichendes aufgrund einer Vereinbarung oder der vorliegenden AGB gilt, jährlich verrechnet.
Die geschuldeten Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer und Spesen. Vergütungen sind ohne Abzüge spätestens 30 Tag nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behalten wir uns das Recht vor, einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu verrechnen.
Ab der 2. Mahnung behalten wir uns das Recht vor, Mahnspesen pro Mahnung von CHF 25.00 exkl. MwSt zu erheben.
Mindestlaufzeit von Hostings und Lizenzen sind jeweils 1 Jahr. Eine Auflösung dieser wiederkehrenden Kosten müssen drei Monate im Voraus durch den Kunden gemeldet werden.

Haftung
Der Auftragnehmer haftet ausschliesslich für direkte Schäden, welche er dem Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung des Auftrags absichtlich oder grob fahrlässig zufügt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für Vermögens- und Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn. Der Auftragnehmer haftet zudem, gemäss den oben stehenden Bestimmungen, nur für Datenverluste, welche auf die absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung der Datensicherungspflicht zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die der Auftraggeber verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer vorübergehenden, technisch bedingten Einschränkung der Verfügbarkeit von Systemen entstehen. Als Systeme im Sinn dieses Abschnitts gelten elektronische Lösungen, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Geschäftszwecke zur Verfügung stellt und / oder betreibt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung von Fremdsoftware, Fremdsystemen oder fremder Infrastruktur entstehen. Zudem garantiert der Auftragnehmer keinen Schutz von Systemen gegen den Zugriff unbefugter Dritter und haftet nicht für Schäden aus der Einsicht in und der Verwendung von Informationen, welche unbefugte Dritte durch den Zugriff erlangen. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für die unbefugte Verwendung von Kreditkarteninformationen. Begründete vom Auftragnehmer zu verantwortende Mängel müssen innert 60 Tagen (Garantiezeit) reklamiert werden. Ansonsten verfällt dieser Anspruch.

Schlussbestimmungen
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff über den einfachen Auftrag. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB (einschliesslich dieser Bestimmung) sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 
Gerichtsstand ist Thun BE.

Uttigen, im Dezember 2021